
Sacharja 5,2 ff.:
Als ich wieder aufblickte, sah ich eine Buchrolle daherfliegen; sie war ganz entrollt. Der Engel fragte mich: "Was siehst du?" Ich antwortete: "Eine Buchrolle, zehn Meter lang und fünf Meter breit." Da sagte er: "Darauf steht ein Fluch geschrieben, der jeden ereilt, der gestohlen oder einen Meineid geschworen hat. Schon lange sind diese Vergehen im ganzen Land unbestraft geblieben. Der Herr der ganzen Welt sagt: "Ich sende diesen Fluch in das Haus jedes Diebes und in das Haus eines jeden, der unter Anrufung meines Namens Meineid schwört*. Der Fluch setzt sich dort fest und zerstört das ganze Haus, die Balken samt den Steinen."
* Ein Meineid ist im deutschem Strafrecht das falsche Schwören vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle (§ 154 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die Rechtspflege. Meineid ist ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren bedroht ist. In minder schweren Fällen ist die Strafe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (Ein minder schwerer Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn der Schwörende nicht hätte vereidigt werden dürfen.)
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage ist die Vereidigung von Zeugen nicht mehr die Regel, sondern die Ausnahme, und steht im Ermessen des Gerichts (§ 59 StPO, § 391 ZPO).
Der Versuch des Meineides beginnt nicht mit der Falschaussage, sondern mit dem Schwören der Eidesformel. Wenn der Zeuge, der eine falsche Aussage gemacht hat, diese vor Ablegen des Eides noch berichtigt, hat er sich nicht strafbar gemacht.
Noch im Mittelalter wurde dem Meineid Schwörenden als Spiegelstrafe die Zunge herausgeschnitten oder die zum Schwören erhobene Hand abgeschlagen. Der Begriff Meineid leitet sich aus dem Althochdeutschen ab, wobei "mein" nicht als Possessivpronomen zu verstehen ist, sondern „falsch“ bedeutet (meyn ahd.: falsch, vgl. engl.: mean).